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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der V2V Versicherungsmakler GmbH
(im Folgenden „Versicherungsmakler“)

Präambel

Der Versicherungsmakler berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt ungebunden von seinen oder dritten Interessen, insbesondere ungebunden von Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für jegliche Vermittlungs-, Beratungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers sowie für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Versicherungskunden und dem Versicherungsmakler.

(2) Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und einem individuell geschlossenen Versicherungsmaklervertrag bzw. Beratungsprotokoll gehen der Versicherungsmaklervertrag und das Beratungsprotokoll diesen AGB vor.

(3) Abweichend von § 28 Ziff. 3 MaklerG wird die Interessenwahrungs- und Beratungspflicht des Versicherungsmaklers auf das Gebiet von Österreich und auf österreichisches Recht eingeschränkt. Dies gilt auch für das zu versichernde Risiko. Festgehalten und vereinbart wird, dass sich das zu versichernde Risiko und die Interessenwahrungspflicht ausschließlich auf die vom Kunden angegebene Adresse bzw. Risikorelevanz in Österreich bezieht und beschränkt.

§ 2 Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler übergebenen Urkunden basieren. Unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden verhindern das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts.

(2) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben der Prämienhöhe können insbesondere die Fachkompetenz des Versicherers, dessen Schadensabwicklungsgestion, Kulanzbereitschaft und die Vertragslaufzeit als Beurteilungskriterien herangezogen werden. Die Auswahl von Versicherungsgesellschaften ist örtlich auf Versicherer mit Sitz oder Niederlassung in Österreich beschränkt.

(3) Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z 6 MaklerG (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalls) und § 28 Z 7 MaklerG (laufende Überprüfung des Versicherungsvertrags) verpflichtet, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Gegenüber Konsumenten ist der Versicherungsmakler verpflichtet, die zugrundeliegende Polizze zu prüfen und samt Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Gegenüber Unternehmern treffen den Versicherungsmakler diese Pflichten nur bei schriftlicher Vereinbarung.

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die zur Erfüllung der Vermittlungstätigkeit benötigt werden. Diese Pflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen (z. B. Adressänderung, Änderung des Tätigkeitsbereichs, Gefahrenerhöhung, Wertveränderungen, Beginn einer Auslandstätigkeit).

(2) Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Kunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekanntzugeben.

(3) Der Versicherungskunde (sofern Unternehmer) verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung übermittelten Versicherungsdokumente (Antrag, Polizze, Bedingungen) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten und Abweichungen vom Antrag zu überprüfen und dem Versicherungsmakler allfällige Fehler unverzüglich zur Berichtigung mitzuteilen.

(4) Vorläufige Deckung & E-Mail-Verkehr: Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf. Zwischen Unterfertigung und Annahme kann ein ungedeckter Zeitraum entstehen. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler (auch innerhalb der Bürozeiten) noch keinen sofortigen Versicherungsschutz und keine vorläufige Deckung. Für ungedeckte Zeiträume ist eine explizit schriftliche Anforderung einer vorläufigen Deckung erforderlich.

(5) Eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag bewirkt noch keine Deckungs oder Leistungszusage des Versicherers. Der Kunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines Schadens zu verständigen.

§ 4 Einsatz von KI-Assistenzsystemen

(1) Der Versicherungsmakler ist berechtigt, zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben (insbesondere zur Analyse von Versicherungsbedingungen, Angebotsoffenlegungen, Recherche sowie Text- und Korrespondenzerstellung) moderne KI-gestützte Softwaresysteme einzusetzen.

(2) Die Nutzung von KI-Systemen dient ausschließlich als internes Assistenzwerkzeug. Sämtliche Empfehlungen, Bedingungsvergleiche, Analysen und Schreiben werden vor ihrer Ausfertigung und Übermittlung an den Auftraggeber stets durch eine qualifizierte Fachkraft des Versicherungsmaklers eigenverantwortlich geprüft und bewertet.

(3) Unverbindliche Erstauskünfte oder Entwürfe begründen erst nach der persönlichen Fachprüfung und Freigabe durch den Versicherungsmakler verbindliche Wirkungen im Rahmen des Maklervertrags.

§ 5 Urheberrechte an Konzepten

(1) Sämtliche vom Versicherungsmakler erstellten Versicherungsvertragskonzepte, Risikoanalysen und Deckungskonzepte sind urheberrechtlich geschützte Werke des Versicherungsmaklers. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

(2) Verwendet der Versicherungskunde solche Konzepte oder Teile davon missbräuchlich weiter (z. B. bei Neuabschluss oder Konvertierung über Dritte), ohne dass der Versicherungsmakler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Kunde dem Versicherungsmakler Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsmakler bis zum polizzierten Ablauf eingenommen hätte.

§ 6 Courtage und Honorar

(1) Die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers wird, so weit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch die im Versicherungsvertrag kalkulierte Provision (Courtage) abgegolten, welche vom jeweiligen Versicherungsunternehmen an den Versicherungsmakler ausgezahlt wird.

(2) Für reine Beratungsleistungen (ohne anschließende Vermittlung), unabhängige Gutachten, Schadensabwicklungen sowie sonstige nicht-vermittlungsakzessorische Dienstleistungen gebührt dem Versicherungsmakler ein gesondertes Honorar.

(3) Ein Honoraranspruch nach Abs. 2 entsteht ausschließlich dann, wenn vor Erbringung der Dienstleistung eine gesonderte schriftliche Honorarvereinbarung oder Auftragserteilung (z. B. im Beratungsprotokoll, Maklervertrag, Zusatzauftrag oder per E-Mail-Bestätigung) zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler geschlossen wurde.

§ 7 Haftung und Haftungsbegrenzungen

(Hinweis: Haftungseinschränkungen gelten im gesetzlich zulässigen Rahmen; gegenüber Konsumenten gelten Einschränkungen nicht für Personenschäden.)

(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Vermögensschäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird gegenüber Unternehmern eine Haftungshöchstgrenze von Euro 1.000.000, – vereinbart. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Umfang des eingetretenen positiven Schadens beschränkt.

(3) Der Versicherungsmakler haftet nicht für Schäden, die aus einer fehlerhaften Ermittlung der Versicherungssumme durch den Kunden resultieren.

(4) Verjährung: Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren gegenüber Unternehmern innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung). Gegenüber Konsumenten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen des Kunden geheim zu halten und dem Versicherer nur solche Daten weiterzugeben, die zur Beurteilung des Risikos erforderlich sind.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (Provisions-/Honoraransprüche) oder zur Abwehr von Haftungsansprüchen notwendig ist, ist der Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt streng im Rahmen der Bestimmungen der DSGVO, des DSG und der gesonderten Datenschutzerklärung.

§ 9 Beendigung der Geschäftsbeziehung

(1) Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich beendet werden (ordentliche Kündigung). Für Konsumenten reicht die Textform.

(2) Durch die Beendigung erlischt die Pflicht zur weiteren Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler; bereits entstandene Provisions- und Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen dieser AGB (insbesondere Haftungsbegrenzungen und Urheberrechtsklauseln) bleiben auch im Falle der Kündigung oder des Vollmachtswiderrufs über das Vertragsende hinaus aufrecht erhalten.

§ 10 Schlussbestimmungen & Beschwerdestelle

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen. Erfüllungsort ist der Sitz des Versicherungsmaklers.

(2) Für allfällige Streitigkeiten ist das am Sitz des Versicherungsmaklers (5301 Eugendorf / Salzburg) sachlich zuständige Gericht zuständig. Bei Konsumenten gilt der gesetzliche Gerichtsstand nach § 14 KSchG (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung).

(3) Beschwerdemöglichkeit: Beschwerden können unentgeltlich beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), Abt. VI/A/1, Stubenring 1, 1010 Wien, www.bmaw.gv.at, eingebracht werden.